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Krankenversicherung für ausländische Mitarbeiter: Leitfaden für Arbeitgeber

Sie stellen eine Ingenieurin aus Indien, einen Pflegefachmann von den Philippinen oder einen Entwickler aus Brasilien ein – und die erste Frage lautet: Wie bin ich krankenversichert? Diese Seite fasst für Arbeitgeber und Personalabteilungen auf Deutsch zusammen, was gilt, was Sie tun müssen und welche Extras sich anbieten. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Aufenthaltsberatung.

Redaktion German-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Krankenversicherung für ausländische Mitarbeiter: die Grundregel
  2. Ihre Pflichten als Arbeitgeber – Schritt für Schritt
  3. Arbeitgeberzuschuss 2026 und 2027
  4. Gehalt und Familie: zwei Punkte, die oft übersehen werden
  5. Entsandte Mitarbeiter und befristete Einsätze
  6. Benefit: betriebliche Krankenversicherung für internationale Teams
  7. Was Sie neuen Fachkräften sagen können – ohne zu beraten
  8. Checkliste für die Personalabteilung
Das Wichtigste in Kürze
  • Ausländische Mitarbeiter sind wie alle Arbeitnehmer bis zur Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € (2026) bzw. 84.150 € (2027, laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend) gesetzlich pflichtversichert – die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
  • Über der Grenze können sie privat versichert sein; Sie zahlen die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat, getrennt gedeckelt für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
  • Nennt eine neue Mitarbeiterin binnen zwei Wochen keine Krankenkasse, müssen Sie sie selbst anmelden und sie darüber in Textform informieren (§ 175 Abs. 3 SGB V).
  • Seit 01.01.2026 übermitteln private Versicherer die Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern; Sie rufen sie für den Lohnsteuerabzug elektronisch ab, sofern die Versicherten nicht widersprechen (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG).
  • Eine betriebliche Krankenversicherung bleibt bis 50 € im Monat je Mitarbeiter als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Ausländische Mitarbeiter sind in Deutschland wie alle Arbeitnehmer krankenversichert: Bis zur Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € (2026) bzw. 84.150 € (2027, Entwurf) gesetzlich pflicht, darüber haben sie die Wahl und können privat versichert sein – dann zahlen Sie die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V). Als Arbeitgeber melden Sie die Beschäftigten bei der gewählten Krankenkasse an – oder bei einer Kasse Ihrer Wahl, wenn sie sich binnen zwei Wochen nicht entscheiden (§ 175 Abs. 3 SGB V). Für Privatversicherte rufen Sie die Beiträge seit 2026 elektronisch für den Lohnsteuerabzug ab (Stand Oktober 2026).

Keine Aufenthalts-, Rechts- oder Steuerberatung.Ob ein Versicherungsschutz für ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausreicht, entscheiden die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde. Lohn- und Steuerfragen im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Lohnbüro oder Ihrer Steuerberatung.

Krankenversicherung für ausländische Mitarbeiter: die Grundregel

Ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist, hängt in Deutschland vom Gehalt ab – nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltstitel oder der geplanten Aufenthaltsdauer. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze, ist die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Pflicht, und Sie tragen etwa die Hälfte der Beiträge. Liegt es darüber, ist die Fachkraft versicherungsfrei: Wer eine neue Stelle mit einem Gehalt über der Grenze antritt, ist es vom ersten Tag an.

Zwei Besonderheiten betreffen Neuankömmlinge. Erstens: In der ersten Beschäftigung in Deutschland können Fachkräfte über der Grenze binnen drei Monaten freiwillig in die GKV (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); danach ist der Weg in der Regel privat. Zweitens: Die Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU liegt 2026 bei 50.700 € (Engpassberufe 45.934,20 €) und damit weit unter der Versicherungspflichtgrenze – viele Inhaber starten deshalb in der GKV. Mehr dazu: Krankenversicherung mit Blauer Karte.

Arbeitgeber-Sicht, Stand Oktober 2026: §§ 6, 9, 175, 257 SGB V; § 61 SGB XI; § 39 EStG. Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Gehalt der FachkraftKrankenversicherungIhre Aufgabe als Arbeitgeber
bis 77.400 € (2026) / 84.150 € (2027)gesetzlich pflichtversichertbei der gewählten Kasse anmelden, Beiträge abführen, etwa die Hälfte tragen
darüber, erste Beschäftigung in DeutschlandWahl: GKV freiwillig binnen drei Monaten oder PKVEntscheidung abwarten, dann Kasse anmelden oder Bescheinigung des Versicherers prüfen
darüber, privat versichertprivate Kranken- und PflegeversicherungArbeitgeberzuschuss zahlen, Bescheinigung aufbewahren, PKV-Beiträge elektronisch abrufen
vom ausländischen Arbeitgeber entsandtoft weiter im HeimatsystemA1-Bescheinigung oder Abkommen vor Arbeitsbeginn prüfen

Ihre Pflichten als Arbeitgeber – Schritt für Schritt

Vor der Einreise

Die gesetzliche Versicherung über den Job beginnt erst mit Wohnsitz und Arbeitsbeginn. Wer früher einreist, braucht laut Auslandsvertretungen bis dahin eine private Absicherung (Deutsche Botschaft San José, Dezember 2025). Weisen Sie im Vertragsangebot darauf hin.

Die ersten zwei Wochen

Die Fachkraft nennt Ihnen ihre Krankenkasse. Geschieht das nicht binnen zwei Wochen, melden Sie sie selbst an und informieren sie in Textform (§ 175 Abs. 3 SGB V).

Privat Versicherte

Bescheinigung des Versicherers anfordern, dass die Versicherung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; sie wird alle drei Jahre erneut vorgelegt (§ 257 Abs. 2a SGB V). Dann zahlen Sie den Zuschuss mit dem Gehalt.

Lohnsteuer

Seit 01.01.2026 rufen Sie die PKV-Beiträge als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal ab, sofern die Versicherten der Übermittlung nicht widersprechen (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG, § 52 Abs. 36 EStG).

Wichtig bei internationalen Policen: Der Zuschuss steht nur zu, wenn der Versicherer die deutschen Voraussetzungen erfüllt. Eine Auslandspolice, die das nicht tut, genügt unter Umständen auch der Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland nicht. Die englische Detailseite dazu: employer contribution to private health insurance.

Arbeitgeberzuschuss 2026 und 2027

Für privat versicherte Beschäftigte zahlen Sie die Hälfte des Beitrags zur Kranken- und zur Pflegeversicherung, jeweils getrennt gedeckelt. Der Höchstbetrag entspricht dem Arbeitgeberanteil, den Sie für eine gesetzlich versicherte Fachkraft an der Beitragsbemessungsgrenze mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag zahlen würden.

Eigene Berechnung, Stand Oktober 2026. 2026: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %. 2027: 6.375 € laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend), Zusatzbeitrag 2,9 % angenommen (Bekanntgabe bis 01.11.2026), Pflegeteil nach Entwurf der Pflegereform.
Pro Monat20262027 (Szenario)
Krankenversicherung (§ 257 SGB V)508,59 €557,81 €
Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI)104,63 €114,75 €
Höchstzuschuss gesamt613,22 €672,56 €

Der Zuschuss gilt auch für Angehörige, die in der GKV familienversichert wären – aber nur innerhalb desselben Höchstbetrags. Für Ihr Budget heißt das: Eine privat versicherte Fachkraft über der Grenze kostet Sie höchstens so viel wie eine gesetzlich versicherte an der Beitragsbemessungsgrenze, und weniger, wenn die Hälfte ihres Beitrags unter dem Höchstbetrag bleibt.

Gehalt und Familie: zwei Punkte, die oft übersehen werden

Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt

Für die Versicherungspflichtgrenze zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: das Grundgehalt und regelmäßige Sonderzahlungen wie ein vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Einmalige Boni ohne Rechtsanspruch zählen in der Regel nicht mit. Liegt das Vertragsgehalt nur knapp über der Grenze, lohnt die genaue Prüfung vor der ersten Anmeldung – verbindlich entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse.

Was für Angehörige gilt

In der GKV sind Ehepartner ohne eigenes Einkommen – bis 565 € im Monat (2026) – und Kinder beitragsfrei familienversichert, wenn sie in Deutschland wohnen (§ 10 SGB V); ab 2028 gilt für familienversicherte Ehegatten ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, mit Ausnahmen etwa bei einem Kind unter 12 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). In der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag; Neugeborene werden ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit versichert, wenn sie binnen zwei Monaten angemeldet werden (§ 198 VVG). Ihr Arbeitgeberzuschuss gilt bis zum Höchstbetrag auch für diese Angehörigen. Für Fachkräfte, die mit Familie kommen, ist deshalb eine Vergleichsrechnung beider Systeme besonders wichtig – sie gehört zu den Themen, die ein Partner-Experte mit ihnen durchgeht.

Entsandte Mitarbeiter und befristete Einsätze

Nicht jeder, der in Deutschland arbeitet, ist hier versichert. Entsendet ein ausländischer Arbeitgeber jemanden befristet nach Deutschland, können die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht ausgeschlossen sein (§ 5 SGB IV, Einstrahlung). Innerhalb von EU, EWR und Schweiz bleibt eine entsandte Person in der Regel bis zu 24 Monate mit der Bescheinigung A1 im Heimatsystem (Art. 12 VO (EG) 883/2004); für andere Staaten können Sozialversicherungsabkommen gelten. Schließen Sie dagegen einen deutschen Arbeitsvertrag, gelten die deutschen Regeln ab dem ersten Tag.

Benefit: betriebliche Krankenversicherung für internationale Teams

Viele Unternehmen bieten zusätzlich eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) an: einen Gruppenvertrag mit privaten Zusatzleistungen wie Zahnersatz, Ein- oder Zweibettzimmer oder einem Gesundheitsbudget – zusätzlich zur gesetzlichen oder privaten Versicherung. Ende 2025 taten das 60.600 Unternehmen, 16 % mehr als ein Jahr zuvor (PKV-Verband).

  • Steuerfrei bis 50 €: Ist das Unternehmen Versicherungsnehmer und erhalten die Beschäftigten nur Versicherungsschutz, gilt der Beitrag als Sachbezug und bleibt bis 50 € im Monat steuer- und sozialabgabenfrei – zusammen mit anderen Sachbezügen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • Oft ohne Gesundheitsfragen: Viele Gruppenverträge verzichten auf Gesundheitsprüfung und Wartezeiten – für Neuankömmlinge ein leichter Einstieg in private Leistungen.
  • Für GKV und PKV: Je nach Anbieter steht die bKV gesetzlich und privat Versicherten offen.

Was Sie neuen Fachkräften sagen können – ohne zu beraten

Neue Kolleginnen und Kollegen fragen oft: „Gesetzlich oder privat – was soll ich tun?“ Die Personalabteilung muss das nicht beantworten, und Neutralität schützt beide Seiten. Geben Sie die Regeln weiter, die für alle gelten – Grenze, Drei-Monats-Fenster, Arbeitgeberzuschuss – und verweisen Sie auf neutrale Informationen. Der kostenlose 60-Sekunden-Decider (auf Englisch) sortiert die persönliche Situation ohne Gesundheitsfragen; auf Wunsch vergleicht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk beide Systeme auf Englisch oder Deutsch. Die englische Fassung dieser Seite für Ihre internationalen Führungskräfte: health insurance for international employees in Germany. Eine deutsche Kurzfassung für die Fachkräfte selbst: Krankenversicherung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Checkliste für die Personalabteilung

  • Im Vertragsangebot auf die private Überbrückung bis zum Arbeitsbeginn hinweisen.
  • Am ersten Tag nach der Krankenkasse fragen und die Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten.
  • Regelmäßiges Jahresgehalt mit 77.400 € (2026) und 84.150 € (2027, Entwurf) vergleichen.
  • Bei Privatversicherten: Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a SGB V, Zuschuss, elektronische PKV-Beiträge.
  • Bei Entsendungen: A1-Bescheinigung oder Abkommen vor dem ersten Arbeitstag prüfen.
  • Eine betriebliche Krankenversicherung als steuerfreies Extra bis 50 € im Monat erwägen.

Häufige Fragen

Wie sind ausländische Mitarbeiter in Deutschland krankenversichert?

Wie alle Arbeitnehmer: Bis zur Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € (2026) bzw. 84.150 € (2027, Entwurf) sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, Sie tragen etwa die Hälfte. Darüber können sie zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen; in der ersten Beschäftigung in Deutschland steht die GKV drei Monate lang auch über der Grenze offen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Muss der Arbeitgeber die Krankenkasse für ausländische Mitarbeiter auswählen?

Grundsätzlich wählen die Beschäftigten selbst. Nennen sie Ihnen aber nicht spätestens zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht eine Krankenkasse, müssen Sie sie anmelden – bei der Kasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, sonst bei einer wählbaren Kasse – und die Beschäftigten unverzüglich in Textform informieren (§ 175 Abs. 3 SGB V).

Zahlt der Arbeitgeber auch bei privat versicherten ausländischen Fachkräften einen Zuschuss?

Ja, wenn die Fachkraft wegen ihres Gehalts versicherungsfrei ist und ihr Versicherer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Die Bescheinigung des Versicherers legt sie Ihnen alle drei Jahre erneut vor. Internationale Auslandspolicen erfüllen die Voraussetzungen nicht automatisch.

Sind entsandte Mitarbeiter in Deutschland versichert?

Nicht immer. Wer von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt wird, kann im Heimatsystem bleiben: innerhalb der EU in der Regel bis zu 24 Monate mit Bescheinigung A1 (Art. 12 VO (EG) 883/2004), aus anderen Staaten nach den Regeln der Einstrahlung (§ 5 SGB IV) oder eines Sozialversicherungsabkommens. Klären Sie den Einzelfall vor Arbeitsbeginn.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit, Versicherungspflichtgrenze
  2. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung (erste Beschäftigung im Inland)
  3. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts (Abs. 3: Anmeldung durch den Arbeitgeber nach zwei Wochen) – abgerufen 18.10.2026
  4. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (Abs. 2a: Voraussetzungen, Bescheinigung alle drei Jahre) – abgerufen 18.10.2026
  5. § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse Pflegeversicherung
  6. § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abs. 4 Nr. 4, Abs. 4a: PKV-Beiträge) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 36: Anwendung ab 01.01.2026) – abgerufen 18.10.2026
  8. § 8 EStG – Sachbezüge (Abs. 2 Satz 11: 50-Euro-Freigrenze) – abgerufen 18.10.2026
  9. § 5 SGB IV – Einstrahlung – abgerufen 18.10.2026
  10. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 12: Entsendung)
  11. Deutsche Botschaft San José: Merkblatt Nationales Visum Blaue Karte EU (Krankenversicherung vor Arbeitsbeginn) – Stand Dezember 2025
  12. Bundesregierung: Rechengrößen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
  13. PKV-Verband: Betriebliche Krankenversicherung – 60.600 Unternehmen, über 2,8 Mio. Versicherte – Stand 31.12.2025, abgerufen 18.10.2026
  14. § 10 SGB V – Familienversicherung
  15. § 198 VVG – Kindernachversicherung
  16. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Zuschlag für familienversicherte Ehegatten ab 2028) – in Kraft seit 30.07.2026
Redaktion German-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Krankenversicherung für internationale Fachkräfte in Deutschland (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. It is not immigration advice: whether your insurance is sufficient for a visa or residence permit is decided by the German mission abroad or your immigration office. Herausgeber: German-PKV.de. German-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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