Inhalt (7 Abschnitte)
- Visa-Krankenversicherung: Schengen-Visum und nationales Visum unterscheiden
- Welche Krankenversicherung für welches Visum?
- Incoming-Versicherung als Überbrückung: worauf es ankommt
- Arbeitsvisum und Blaue Karte: die Lücke vor dem ersten Arbeitstag
- Studium und Familiennachzug: Nachweis mit Überbrückung
- Selbstständige und Chancenkarte: private Absicherung von Anfang an
- Checkliste für den Visumantrag
- Für ein nationales Visum (D-Visum) muss der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert sein (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG); ob er ausreicht, entscheiden Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde.
- Akzeptiert wird entweder eine künftige gesetzliche Versicherung plus Überbrückungsschutz für die Gültigkeit des Visums – meist drei Monate beim Familiennachzug, ein Jahr bei Studium und Arbeit – oder eine ausreichende, dauerhafte private Krankenversicherung ab Einreise (Deutsche Botschaft Nairobi, Merkblatt).
- Eine Reisekrankenversicherung reicht für das nationale Visum nicht; Incoming-Policen müssen bis zum Beginn der endgültigen Absicherung schützen.
- Für das Schengen-Visum (bis 90 Tage) genügt eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 € Deckung (Art. 15 Visakodex).
- Nach der Einreise entscheidet der Job: unter 77.400 € (2026) bzw. 84.150 € (2027, Entwurf) gesetzlich versichert, darüber und als Selbstständige mit Wahlrecht – für viele Selbstständige aus Drittstaaten ist die PKV der einzige Weg.
Für ein nationales Visum verlangt Deutschland einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz: entweder eine künftige gesetzliche Versicherung – über Job, Einschreibung oder Familienversicherung – plus Überbrückungsschutz für die Gültigkeit des Visums oder eine ausreichende, dauerhafte private Krankenversicherung ab Einreise. Eine Reisekrankenversicherung reicht dafür nicht; sie genügt nur beim Schengen-Visum bis 90 Tage mit mindestens 30.000 € Deckung (Deutsche Botschaft Nairobi, Merkblatt; Art. 15 Visakodex; Stand Oktober 2026). Ob der Schutz reicht, entscheiden Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde.
Keine Aufenthalts- oder RechtsberatungOb Ihr Versicherungsschutz für Visum oder Aufenthaltstitel ausreicht, entscheiden die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde. Die Anforderungen können je Vertretung abweichen. Amtliche Informationen: Auswärtiges Amt, BAMF und Make it in Germany.
Visa-Krankenversicherung: Schengen-Visum und nationales Visum unterscheiden
Wer „Visa Krankenversicherung“ sucht, meint oft eines von zwei sehr verschiedenen Dingen. Beim Schengen-Visum (C-Visum) geht es um Kurzaufenthalte bis 90 Tage – Besuch, Geschäftsreise, Konferenz. Dafür genügt eine Reisekrankenversicherung, die in allen Schengen-Staaten gilt und mindestens 30.000 € abdeckt (Art. 15 Visakodex). Beim nationalen Visum (D-Visum) geht es um längere Aufenthalte: Arbeit, Studium, Familiennachzug, Selbstständigkeit. Hier muss der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert sein (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) – und eine Reisekrankenversicherung reicht ausdrücklich nicht.
Schengen-Visum (C)
- bis 90 Tage in 180 Tagen
- Reisekrankenversicherung, mindestens 30.000 €
- gültig in allen Schengen-Staaten
- nicht für Arbeit, Studium oder Daueraufenthalt
Nationales Visum (D)
- Aufenthalt über 90 Tage
- künftige GKV plus Überbrückung oder dauerhafte PKV
- Incoming-Police als Überbrückung möglich
- Reisekrankenversicherung reicht nicht
Welche Krankenversicherung für welches Visum?
| Zweck | Für das Visum | Nach der Einreise |
|---|---|---|
| Beschäftigung, auch Blaue Karte EU (§§ 18a, 18b, 18g AufenthG) | Überbrückung bis Arbeitsbeginn oder dauerhafte PKV | GKV ab dem ersten Arbeitstag unter der Versicherungspflichtgrenze; darüber Wahlrecht |
| Chancenkarte (§ 20a) | meist Incoming-Police, Schengen-weit, mindestens 30.000 €, gesamte Dauer | GKV nur über einen Job oberhalb der Minijob-Grenze |
| Studium an einer Hochschule (§ 16b) | Überbrückung bis zur Einschreibung | studentische GKV in der Regel bis 30 oder Befreiung und PKV |
| Sprachkurs, studienvorbereitender Aufenthalt | ausreichender privater oder Incoming-Schutz für die ganze Dauer | studentische GKV gilt in der Regel nicht |
| Familiennachzug (§§ 27 ff.) | Überbrückung, meist drei Monate, wenn der Lebensunterhalt gesichert sein muss | Familienversicherung, wenn das Familienmitglied gesetzlich versichert ist; sonst eigene Versicherung |
| Selbstständige und Freiberufler (§ 21) | in der Regel dauerhafte private Krankenversicherung | PKV; die GKV steht Neuankömmlingen aus Drittstaaten oft nicht offen |
Incoming-Versicherung als Überbrückung: worauf es ankommt
Incoming-Policen sind für befristete Aufenthalte gebaut. Viele enthalten eine Klausel, die das Land des dauerhaften Aufenthalts ausschließt. Das ist laut Botschaft Nairobi nur unproblematisch, wenn die Klausel den Schutz für den Beginn des geplanten Daueraufenthalts nicht ausschließt. Entscheidend ist, dass die Police schützt, bis der Daueraufenthalt begründet ist und eine endgültige Absicherung steht. Prüfen Sie deshalb vor dem Abschluss die Ausschlüsse und die Laufzeit. Die Vertretungen empfehlen keine Anbieter.
Wichtig für später: Zeiten in einer Incoming-Police zählen nicht als Vorversicherung für die freiwillige GKV. Wer also nicht über einen Job oder eine Einschreibung gesetzlich versichert wird, braucht dauerhaft eine private Krankenversicherung.
Arbeitsvisum und Blaue Karte: die Lücke vor dem ersten Arbeitstag
Die gesetzliche Versicherung über den Job beginnt mit dem Arbeitsvertrag bzw. der Beschäftigung, nicht mit dem Visum. Reisen Sie früher ein, brauchen Sie für die Zeit dazwischen privaten Schutz – darauf weist etwa die Botschaft San José im Merkblatt zur Blauen Karte hin. Danach entscheidet das Gehalt: Unter der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € (2026) bzw. 84.150 € (2027, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend) sind Beschäftigte gesetzlich versichert. Darüber besteht ein Wahlrecht.
Für viele internationale Fachkräfte ist die private Krankenversicherung dann eine starke Wahl: Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, die Leistungen sind vertraglich zugesichert, und der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, 2026 bis 613,22 € im Monat. Mehr dazu unter Krankenversicherung mit der Blauen Karte.
Studium und Familiennachzug: Nachweis mit Überbrückung
Studierende an Hochschulen sind ab der Einschreibung in der Regel bis 30 gesetzlich versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Hochschule schreibt aber nur mit Versicherungsnachweis ein – fürs Visum braucht es deshalb meist eine Überbrückung. Wer sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lässt, versichert sich privat; die Befreiung gilt für das ganze Studium. Was dabei zu beachten ist, erklärt KV-Student.de zur Befreiung von der studentischen Versicherung.
Beim Familiennachzug ist der Nachweis nur nötig, wenn der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Ist das Familienmitglied in Deutschland gesetzlich versichert, sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen oft beitragsfrei familienversichert – bis zum Beginn reicht eine Überbrückung. Beim Nachzug zu deutschen Ehepartnern oder zu einem minderjährigen deutschen Kind ist im Visumverfahren in der Regel kein Nachweis erforderlich (Botschaft Nairobi). In der PKV hat jede Person einen eigenen Vertrag; Neugeborene können ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden, wenn sie binnen zwei Monaten angemeldet werden (§ 198 VVG).
Selbstständige und Chancenkarte: private Absicherung von Anfang an
Für ein Visum als Selbstständige oder Freiberufler muss der Krankenversicherungsschutz ebenso gesichert sein. Da die freiwillige GKV in der Regel eine Vorversicherung voraussetzt, bleibt Neuankömmlingen aus Drittstaaten meist nur die private Krankenversicherung – mit dem Vorteil, dass der Beitrag nicht vom Gewinn abhängt. Für die Chancenkarte verlangen die Vertretungen meist eine Incoming-Police für alle Schengen-Staaten mit mindestens 30.000 € Deckung; Details unter Chancenkarte und Krankenversicherung. Wie die PKV auf Englisch funktioniert, zeigt private Krankenversicherung auf Englisch.
Checkliste für den Visumantrag
- Merkblatt Ihrer Auslandsvertretung lesen – die Anforderungen können abweichen.
- Lückenlos überbrücken, bis die gesetzliche oder private Versicherung beginnt.
- Ausschlüsse der Incoming-Police prüfen: Ist Deutschland als Land des Daueraufenthalts von Anfang an ausgeschlossen?
- Versicherungsbescheinigung in der verlangten Form mitbringen.
- Die Dauerlösung früh planen: GKV über den Job, Familienversicherung oder private Krankenversicherung.
Welche Dauerlösung passt, zeigt der kostenlose 60-Sekunden-Check (auf Englisch). Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk erklärt die private Krankenversicherung auf Deutsch oder Englisch; über das Visum entscheidet die Behörde. Die englische Fassung dieser Seite lautet national visa health insurance Germany.
Häufige Fragen
Welche Krankenversicherung brauche ich für ein Visum in Deutschland?
Für ein nationales Visum einen ausreichenden Schutz für den gesamten Aufenthalt: entweder eine künftige gesetzliche Versicherung (über Job, Einschreibung oder Familienversicherung) plus Überbrückung für die Gültigkeit des Visums oder eine ausreichende, dauerhafte private Krankenversicherung ab Einreise. Ob der Schutz reicht, entscheiden Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde.
Reicht eine Reisekrankenversicherung für das Visum?
Für ein Schengen-Visum bis 90 Tage ja, wenn sie mindestens 30.000 € abdeckt und in allen Schengen-Staaten gilt (Art. 15 Visakodex). Für ein nationales Visum nein: Die Auslandsvertretungen akzeptieren Reisekrankenversicherungen dort nicht als Nachweis; Incoming-Policen können zur Überbrückung genügen.
Ab wann bin ich mit Arbeitsvisum gesetzlich versichert?
Mit Beginn des Arbeitsvertrags bzw. der Beschäftigung. Bis dahin braucht es eine Überbrückung. Liegt das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), besteht ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Brauchen Studierende für das Visum eine private Krankenversicherung?
Meist nur zur Überbrückung: Ab der Einschreibung sind Studierende an Hochschulen in der Regel bis 30 gesetzlich versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Hochschule schreibt aber nur mit Versicherungsnachweis ein. Wer sich befreien lässt, versichert sich privat – bindend für das ganze Studium.
Wer prüft, ob meine Krankenversicherung für das Visum reicht?
Die deutsche Auslandsvertretung beim Visum und später die Ausländerbehörde. Die Versicherungsbescheinigung stellt Ihr Versicherer aus. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk erklärt die private Krankenversicherung auf Deutsch oder Englisch; die Entscheidung über das Visum liegt bei der Behörde.
Quellen
- Deutsche Botschaft Nairobi: Health insurance for national visas (Merkblatt) – abgerufen 22.10.2026
- § 2 AufenthG – Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz (Abs. 3) – abgerufen 22.10.2026
- § 5 AufenthG – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen – abgerufen 22.10.2026
- Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex), Art. 15 – Reisekrankenversicherung – konsolidiert
- Deutsche Botschaft San José: Merkblatt Nationales Visum Blaue Karte EU – Dezember 2025
- Deutsche Botschaft Kairo: Merkblatt Nationales Visum „Chancenkarte“ – April 2026
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Beschäftigte, Studierende) – abgerufen 22.10.2026
- Auswärtiges Amt: Visa und Aufenthalt
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Krankenversicherung für internationale Fachkräfte in Deutschland (Stand: 22. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. It is not immigration advice: whether your insurance is sufficient for a visa or residence permit is decided by the German mission abroad or your immigration office. Herausgeber: German-PKV.de. German-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.